Dauer der Ausbildung. Individuell.
Wie lange jemand für den Führerschein braucht, hängt allein von ihm ab. Von Person zu Person ist es anders. Viele haben vor ihrem „Auto-Führerschein“ schon einen Moped-Führerschein und benötigen am Ende weniger Fahrstunden.
Was kommt auf Dich zu?
Prüfung und Bearbeitung des Führerscheinantrags, sowie die Ausstellung des Führerscheins
Grundbetrag Fahrschule
Sonderfahrten (mind. 12×45´ Fahrten)
Prüfungsgebühr: TÜV nimmt die Prüfung ab (Theorie sowie Praxis)
Prüfungsentgelt der Fahrschule
Antragstellung bei der Behörde:
Ohne Antrag geht es nun mal nicht!
Vor der Führerscheinprüfung musst du zunächst bei der für deinen Wohnort zuständigen Führerscheinstelle (beim Straßenverkehrsamt oder den angegliederten Bürgerbüros) einen „Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis“ stellen. Bei uns bekommst du diese Formulare und wir helfen dir gerne beim Ausfüllen.
Folgende Unterlagen musst du vorlegen und sollst sie auch unbedingt vollständig mitbringen, um dir unnötige Wege zu ersparen:
- Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung)
- Ein biometrisches Lichtbild
- Sehtestbescheinigung
- Nachweis über die Teilnahme an einem Erste Hilfe Kurs
- Angabe der auszubildenden Fahrschule
Meistens ist die persönliche Vorsprache erforderlich, da der Kartenführerschein auch Ihre Unterschrift beinhaltet
Die Verwaltungsgebühr für den Antrag beträgt zurzeit € 43,40.
Darüberhinaus gibt es zusätzliche Gebühren je nach Antragsart (z.B. für das Begleitete Fahren mit 17 Jahren).
Die Führerscheinstelle prüft zunächst die Voraussetzungen (ordentlicher Wohnsitz, Mindestalter, Eignung) und erteilt einen Auftrag zur Herstellung des Führerscheines an die Bundesdruckerei.
Ist das soweit in Ordnung, erhält die technische Prüfstelle (TÜV) den Prüfauftrag und die Prüfung kann abgelegt werden.
Führerscheinklassen PKW
Klasse B
Die Fahrerlaubnisklasse B gilt für Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse mit Anhänger bis 750 Kilogramm, also maximal 4,25 Tonnen zulässige Gesamtmasse. Es dürfen ebenfalls schwerere Anhänger gezogen werden, solange die Leermasse des Zugfahrzeugs größer gleich der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers ist. Alles zusammen darf nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse betragen. Das Mindestalter für diesen Führerschein liegt bei 18 beziehungsweise 17 Jahren, wenn an „Begleitetes Fahren mit 17“ teilgenommen wird.
Klasse B96
Die Fahrerlaubnisklasse B96 gilt für Kraftfahrzeuge Klasse B mit Anhängern. Hier beträgt die zulässige Gesamtmasse des Anhängers über 750 Kilogramm, in der Kombination über 3,5 Tonnen, darf jedoch nicht mehr als 4,25 Tonnen betragen.
Klasse BE
Die Fahrerlaubnisklasse BE gilt für Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse mit schwereren Anhängern als in Klasse B96. Voraussetzung für diesen Führerschein ist der Besitz der Klasse B-Führerscheins.
Führerscheinklassen Motorrad
Klasse A (ab 24, 21 oder 20 Jahren)
Die Führerscheinklasse A gilt für Motorräder mit einem Hubraum über 50 Kubikzentimeter oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 Stundenkilometer sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung über 15 Kilowatt.
Bei Direkteinstieg beträgt das Mindestalter 24 Jahre oder mindestens zwei Jahre Vorbesitz des A2 Führerscheins. Den Führerschein Klasse A kann man bereits mit 21 Jahren für dreirädrige Krafträder bis 15 Kilowatt und einer Leermasse von mindestens 6,25 Kilogramm pro Kilowatt machen. Es ist auch möglich, diesen bereits mit 20 Jahren zu erwerben, jedoch muss der Führerschein Klasse A2 bereits seit zwei Jahren in Besitz sein.
Klasse A2 (ab 18 Jahre)
Die Fahrerlaubnisklasse A2 gilt für Krafträder mit einer Leistung von weniger als 35 Kilowatt beziehungsweise einem Verhältnis Leistung zu Leermasse von maximal 0,2 Kilowatt pro Kilogramm. Die Klasse A2 kann mit 18 Jahren erworben werden und wird unbefristet ausgestellt. Wenn die Klasse vor dem 19.01.2013 erworben wurde, wird diese nach zwei Jahren zur Klasse A.
Klasse A1
Die Fahrerlaubnisklasse A1 ist für Motorräder bis 125 Kubikzentimeter Hubraum und einer Motorleistung von maximal 11 Kilowatt (maximal 80 Stundenkilometer). Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Ab dem 18. Lebensjahr dürfen Leichtkrafträder auch ohne Geschwindigkeitsbegrenzung gefahren werden.